---
title: "Definition: Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/allgemeinheit-der-wahl-art-38-abs-1-s-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
---

# Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

## Definition

„Allgemein“ sind Wahlen, an denen alle <word idx="0"/> ohne Unterscheidung nach politischen, wirtschaftlichen oder <word idx="1"/> Gründen teilnehmen dürfen. Dieser Grundsatz ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (<word idx="2"/>).

## Erläuterung

<erklaerung><b>Niemand soll vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sein, der gewisse Mindestbedingungen erfüllt</b>. Anknüpfungspunkt für das Wahlrecht ist nach geltendem Verständnis die <b>Angehörigkeit zum Staatsvolk</b>.</erklaerung> <vertiefung>Ehemalig bestehende Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts, wie berufliche Selbstständigkeit, Grundbesitz oder eine bestimmte Steuerkraft wurden nach und nach abgeschafft. Die letzten großen Änderungen waren die Einführung des Frauenwahlrechtes im Jahr 1918 (siehe <a href="https://dejure.org/gesetze/WRV/22.html" title="&sect; 22 WRV">Art. 22 WRV</a>) und die Absenkung des Mindestwahlalters von 21 auf 18 Jahre im Jahr 1970.</vertiefung>

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/allgemeinheit-der-wahl-art-38-abs-1-s-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
