Definition · Öffentliches Recht

Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition

„Allgemein“ sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger ohne Unterscheidung nach politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen teilnehmen dürfen. Dieser Grundsatz ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Erläuterung
Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Ipsen/Kaufhold/Wischmeyer, Staatsrecht I, 35.A 2023, § 4 RdNr. 9ff
  • Morlok/Michael, Staatsorganisationsrecht, 5.A. 2020, § 5 RdNr. 214f.
  • Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2023, RdNr. 98.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.