Definition · Öffentliches Recht

Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition
„Allgemein“ sind Wahlen, an denen alle ohne Unterscheidung nach politischen, wirtschaftlichen oder Gründen teilnehmen dürfen. Dieser Grundsatz ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ().
Erläuterung
Niemand soll vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sein, der gewisse Mindestbedingungen erfüllt. Anknüpfungspunkt für das Wahlrecht ist nach geltendem Verständnis die Angehörigkeit zum Staatsvolk.
Vertiefung
Ehemalig bestehende Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts, wie berufliche Selbstständigkeit, Grundbesitz oder eine bestimmte Steuerkraft wurden nach und nach abgeschafft. Die letzten großen Änderungen waren die Einführung des Frauenwahlrechtes im Jahr 1918 (siehe Art. 22 WRV) und die Absenkung des Mindestwahlalters von 21 auf 18 Jahre im Jahr 1970.
Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.