Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)
Als ungeschriebener Grundsatz durchzieht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis das gesamte Prozessrecht; bei jeder Klageart muss es als Sachentscheidungsvoraussetzung erfüllt sein. Zugleich dient es der Prozessökonomie, indem es die Gerichte ausschließlich mit Klagen jener Bürger befassen lässt, die den Rechtsschutz tatsächlich benötigen.
Definiere den Begriff „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“: