Definition · Öffentliches Recht

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Art. 2 Abs. 1 GG Art. 1 Abs. 1 GG
Definition
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll die persönliche und die Erhaltung ihrer gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen.
Kontext
Was versteht man unter „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.