Definition · Öffentliches Recht

Allgemeines Gesetz (Art. 5 Abs. 2 GG)

Definition
Gesetze sind allgemein, wenn sie sich weder gegen die an sich noch gegen richten, sondern dem Schutz eines, auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen.
Kontext
Was versteht man nach der Kombinationstheorie des BVerfG unter allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.