Definition · Strafrecht

Akkusationsprinzip (§ 151 StPO)

§ 152 Abs. 1 StPO
Definition
Das Akkusationsprinzip (auch: ) besagt, dass ohne Erhebung einer Klage stattfindet.
Erläuterung

„Wo kein Kläger, da kein Richter". Teil des Offizialprinzips ist das Akkusationsprinzip.

Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Akkusationsprinzip“ (§ 151 StPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.