Definition · Strafrecht

Akkusationsprinzip (§ 151 StPO)

Definition

Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) besagt, dass ohne Erhebung einer Klage keine gerichtliche Untersuchung stattfindet.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Akkusationsprinzip“ (§ 151 StPO)?
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 16.A. 2022, RdNr. 46, 48
  • Diemer, in: KK-StPO, 9.A. 2023, § 151 RdNr. 1f.
  • Murmann, Prüfungswissen Strafprozessrecht, 5.A. 2022, RdNr. 35
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, § 151 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.