Definition · Öffentliches Recht

Äußerung von Amtsträgern, öffentlich-rechtlich

§ 35 S. 1 VwVfG
Definition
Nach der überwiegend vertretenen sind Aussagen von Amtsträgern dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie in einem Zusammenhang mit stehen. Dies wird nach den der Äußerung beurteilt.
Kontext

Äußerungen von Amtsträgern - z.B. Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen - können öffentlich-rechtliche Realakte sein, können aber auch privatrechtlich zu qualifizieren sein. Wann sind Äußerungen von Amtsträgern öffentlich-rechtlicher Natur?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.