Definition · Zivilrecht

Äquivalenzinteresse

vor § 320 BGB
Definition
Unter Äquivalenzinteresse versteht man einer eines , für die von ihr zu erbringende die als (äquivalent) bewertete Leistung der anderen zu erhalten.
Kontext
Definiere den Begriff „Äquivalenzinteresse“:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.