Definition · Öffentliches Recht

Änderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)

§ 29 Abs. 1 BauGB
Definition
Eine Änderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine bauliche Anlage in bodenrechtlich relevanter Weise baulich umgestaltet wird. Maßgeblich ist, ob eine bauliche Anlage ihre "Identität" verliert. Denn dann stellt sich die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu. Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen stellen eine Änderung einer baulichen Anlage dar, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird.
Kontext
Definiere den Begriff „Änderung von baulichen Anlagen“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch 15. Auflage 2022, § 29 RdNr. 17ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.