Definition · Strafrecht

Abwenden der Gefahr (§ 31 Abs. 1 StGB)

§ 31 Abs. 1 StGB
Definition
Ein Abwenden der Tat setzt voraus, dass der Anstifter für das Unterbleiben der Tat wird bzw. ihm selbiges nach den Beteiligungsregeln werden kann.
Kontext
Was muss der Anstifter tun, um eine Gefahr „abzuwenden“, die von seiner Anstiftung ausgeht (§ 31 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.