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title: "Definition: Abweichende Regelung (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG) "
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/abweichende-regelung-art-72-abs-3-s-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Abweichende Regelung (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG)

## Definition

Eine <b>abweichende Regelung</b> liegt in jeder Herbeiführung einer <word idx="0"/> <word idx="1"/> <word idx="2"/> durch Gesetz.

## Erläuterung

<massstab>In die Lage versetzt werden sollen die Länder durch die Abweichungskompetenz (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/72.html" title="Art. 72 GG">Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG</a>), „eigene Konzeptionen“ umzusetzen.</massstab>
<vertiefung>Streitig fällt die Auslegung des Begriffs aus. Nach einem weiten Verständnis sollen hierunter sowohl der Erlass wortgleicher Parallelnormen zum Bundesrecht als auch die bloße Unanwendbarkeitserklärung von Bundesrecht („Negativregelung“) fallen. Eine engere Lesart hingegen erfasst ausschließlich Regelungen, denen ein eigenständiger Regelungscharakter — insbesondere abweichende Rechtsfolgen — gegenüber dem Bundesrecht zukommt.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/abweichende-regelung-art-72-abs-3-s-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
