Definition · Öffentliches Recht

Abweichende Regelung (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG)

Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG
Definition
Eine abweichende Regelung liegt in jeder Herbeiführung einer durch Gesetz.
Erläuterung
Maßstab
In die Lage versetzt werden sollen die Länder durch die Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG), „eigene Konzeptionen“ umzusetzen.
Vertiefung
Streitig fällt die Auslegung des Begriffs aus. Nach einem weiten Verständnis sollen hierunter sowohl der Erlass wortgleicher Parallelnormen zum Bundesrecht als auch die bloße Unanwendbarkeitserklärung von Bundesrecht („Negativregelung“) fallen. Eine engere Lesart hingegen erfasst ausschließlich Regelungen, denen ein eigenständiger Regelungscharakter — insbesondere abweichende Rechtsfolgen — gegenüber dem Bundesrecht zukommt.
Kontext
Definiere den Begriff „abweichende Regelungen“ (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.