Definition · Öffentliches Recht

Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

Definition

Tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle können alle schon in Geltung gesetzten und noch in Geltung befindlichen, Rechtswirkungen entfaltenden Bundes- und Landesrechtsnormen gleich welcher Rangstufe sein.

Erläuterung
Kontext
Wodurch zeichnet sich ein tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.