Definition · Öffentliches Recht

Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

Definition
Tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle können alle schon in Geltung gesetzten und noch , Rechtswirkungen entfaltenden gleich welcher Rangstufe sein.
Erläuterung
Lerne
Diesen Maßstab solltest Du stets im Hinterkopf behalten. In diesem Kapitel findest Du eine Reihe von Beispielsfällen, an denen Du den Maßstab üben kannst. Hilfreich ist es, die Standardkonstellationen zu kennen — auswendig zu lernen sind sie aber nicht. Denn wer den hier abgebildeten Maßstab verstanden hat, dem fällt es leicht, für jede denkbare Art von Normen zu entscheiden, ob sie ein tauglicher Antragsgegenstand sind.
Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann Bundesrecht oder Landesrecht sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG). Erfasst sind damit alle Rechtsnormen des Bundes und der Länder gleich welcher Rangstufe (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen). Voraussetzung ist, dass die Norm rechtlich existent ist, im Zeitpunkt der Entscheidung noch gilt und Rechtswirkungen entfaltet.
Kontext
Wodurch zeichnet sich ein tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.