Definition · Öffentliches Recht

Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG)

Art. 3 Abs. 3 GG
Definition
Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG) meint die Beziehung einer Person zu ihren .
Kontext
Definiere den Begriff „Abstammung“ (Art. 3 Abs. 3 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.