Definition · Zivilrecht

Absolute Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
Absolute Rechtsgüter und Rechte sind solche, die gegenüber gelten, also nicht nur relativ zwischen den (lat. inter partes). Geschützt werden das Leben, der , die , die Freiheit oder das eines anderen sowie sonstige absolute Rechte (insbesondere auch sog. Rahmenrechte). Nicht geschützt sind das bloße oder Gewinnchancen.
Kontext
Definiere den Begriff „absolute“ Rechtsgüter und Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.