Definition · Strafrecht

Absichtsprovokation (§ 32 StGB)

§ 32 StGB
Definition
Die der Notwehrhandlung , wenn die Verteidigungshandlung rechtsmissbräuchlich ist. Bei der Absichtsprovokation der Täter das Opfer, damit dieses ihn . Seine liegt darin begründet, dass er selbst das Opfer unter dem "Deckmantel" des Notwehrrechts möchte. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich.
Kontext

Was versteht man unter „Absichtsprovokation“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.