Definition · Strafrecht

Absetzen (§ 259 Abs. 1 StGB)

§ 259 Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter setzt eine Sache ab, wenn er durch Unterstützung des Vortäters Interesse die Sache verwertet.
Kontext
Definiere den Begriff „Absetzen“ (§ 259 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.