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title: "Definition: Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/abschlussfreiheit-vor-311-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)

## Definition

Abschlussfreiheit bedeutet, dass jedem die Entscheidung darüber frei steht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will.

## Erläuterung

<erklaerung>Geschützt sind sowohl das Recht zum Vertragsabschluss (<b>positive Abschlussfreiheit</b>) als auch das Recht, von einem Vertragsabschluss abzusehen (<b>negative Abschlussfreiheit</b>).</erklaerung><vertiefung>Eingeschränkt wird die Abschlussfreiheit durch den sog. <b>Kontrahierungszwang</b>: Unter bestimmten gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Voraussetzungen kann ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sein, einen Vertrag mit einem anderen einzugehen — relevant u.a. bei Anbietern von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/abschlussfreiheit-vor-311-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
