Definition · Zivilrecht

Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)

vor § 311 BGB
Definition
Abschlussfreiheit bedeutet, dass jedem die Entscheidung darüber frei steht, und mit wem er einen Vertrag abschließen will.
Erläuterung
Geschützt sind sowohl das Recht zum Vertragsabschluss (positive Abschlussfreiheit) als auch das Recht, von einem Vertragsabschluss abzusehen (negative Abschlussfreiheit).
Vertiefung
Eingeschränkt wird die Abschlussfreiheit durch den sog. Kontrahierungszwang: Unter bestimmten gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Voraussetzungen kann ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sein, einen Vertrag mit einem anderen einzugehen — relevant u.a. bei Anbietern von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
Kontext
Was versteht man im Zivilrecht unter dem „Grundsatz der Abschlussfreiheit“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.