Definition · Zivilrecht

Abmahnung, Entbehrlichkeit

§ 1 Abs. 2 KSchG
Definition
Entbehrlich ist die Abmahnung, wenn sie kein Mittel ist oder zur Begründung einer für die weitere nicht erforderlich ist.
Erläuterung
Regelmäßig ist dies anzunehmen, wenn
(1) der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern,
(2) er nicht willens ist, dies zu tun, oder
(3) das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien aufgrund der schweren Pflichtverletzung derart gestört ist, dass eine Wiederherstellung ausgeschlossen erscheint.
Kontext
Wann ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ausnahmsweise entbehrlich (§ 1 Abs. 2 KSchG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.