Definition · Strafrecht

Abhörgerät (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

Definition

Abhörgeräte sind technische Vorrichtungen jeglicher Art, die das gesprochene Wort über dessen normalen Klangbereich hinaus durch Verstärkung oder Übertragung unmittelbar wahrnehmbar machen.

Kontext
Definiere den Begriff „Abhörgerät“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.