Definition · Strafrecht

Abhörgerät (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

§ 201 Abs. 2 StGB
Definition
Abhörgeräte sind technische Vorrichtungen Art, die das Wort über dessen normalen hinaus durch oder Übertragung unmittelbar wahrnehmbar machen.
Kontext
Definiere den Begriff „Abhörgerät“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.