Definition · Strafrecht

Abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

§ 201 Abs. 2 StGB
Definition
Abhören ist das unmittelbare Zuhören durch den selbst das unmittelbare für andere.
Erläuterung

Ein Zusammenfall beider Aspekte ist möglich; entscheidend ist nur die akustische Verstehbarkeit des Gesprochenen.

Kontext
Definiere den Begriff „abhören“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.