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title: "Definition: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/abgrenzung-taeterschaftteilnahme-tatherrschaftslehre"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre

## Definition

Die h.L. stellt für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft ab (sog. Tatherrschaftslehre). Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt die Tatherrschaft das steuernde <word idx="0"/> des Geschehens voraus, so dass der <word idx="1"/> die <word idx="2"/> fördern, hemmen oder unterbinden kann.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/abgrenzung-taeterschaftteilnahme-tatherrschaftslehre
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
