Definition · Strafrecht

Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre

vor § 25 StGB
Definition
Die h.L. stellt für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft ab (sog. Tatherrschaftslehre). Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt die Tatherrschaft das steuernde des Geschehens voraus, so dass der die fördern, hemmen oder unterbinden kann.
Kontext
Wie werden nach der „Tatherrschaftslehre“ der herrschenden Lehre Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.