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title: "Definition: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – gemäßigte subjektive Theorie der Rspr."
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/abgrenzung-taeterschaftteilnahme-gemaessigte-subjektive-theorie-der-rspr"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – gemäßigte subjektive Theorie der Rspr.

## Definition

Ausgangspunkt der subjektiven Theorie ist die <word idx="0"/> Einstellung des Täters. Danach ist Täter, wer die Tat als eigene will (animus auctoris). Demgegenüber ist Teilnehmer, wer die Tat als fremde fördern will (animus socii). Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des <word idx="1"/> Interesses an der Tat, der <word idx="2"/> der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der <word idx="3"/> dazu.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/abgrenzung-taeterschaftteilnahme-gemaessigte-subjektive-theorie-der-rspr
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
