Definition · Strafrecht

Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – gemäßigte subjektive Theorie der Rspr.

vor § 25 StGB
Definition
Ausgangspunkt der subjektiven Theorie ist die Einstellung des Täters. Danach ist Täter, wer die Tat als eigene will (animus auctoris). Demgegenüber ist Teilnehmer, wer die Tat als fremde fördern will (animus socii). Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des Interesses an der Tat, der der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der dazu.
Kontext

Wie grenzt die gemäßigte subjektive Theorie der Rspr. Täterschaft und Teilnahme voneinander ab?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.