Definition · Strafrecht

Abgeschlossen (§ 123 Abs. 1 StGB)

§ 123 Abs. 1 StGB
Definition
Abgeschlossen ist der Raum, wenn er durch oder natürliche gegen allgemeines geschützt ist.
Kontext
Was versteht man unter „abgeschlossen“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.