Definition · Zivilrecht

Abgabe einer Willenserklärung (§ 130 BGB)

§ 130 BGB
Definition
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in die des Empfängers in Bewegung setzt, sodass er bei Zugrundelegung Verhältnisse mit dem beim Empfänger rechnen darf.
Kontext
Wann wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung „abgegeben“ (§ 130 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.