Recht für alle · · 4 Min. Lesezeit

Verkehrsunfall: Was tun – Schritt für Schritt

Ein Unfall passiert schnell, der Schreck sitzt tief. Wer die richtige Reihenfolge kennt, vermeidet typische Fehler und sichert seine Ansprüche.

Verkehrsunfall: Was tun – Schritt für Schritt

Erste Minuten: Sichern, helfen, melden

Gleich nach dem Unfall geht es nicht um Schuld oder Versicherung, sondern um die Pflichten am Unfallort. Sie sind in § 34 StVO geregelt und verlangen vier Dinge:

  1. Anhalten – sofort, auch bei kleinen Streifschäden.
  2. Unfallstelle sichern: Warnblinker an, Warnweste, Warndreieck (innerorts ca. 50 m, außerorts 100 m, Autobahn 150–400 m).
  3. Erste Hilfe leisten und ggf. Notruf wählen (112).
  4. Identität feststellen: Den anderen Beteiligten gegenüber Name und Anschrift nennen, Versicherung nennen.

Wer einfach weiterfährt, riskiert eine Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, regelmäßig Fahrverbot.

Wann muss die Polizei kommen?

Nicht jeder Unfall muss von der Polizei aufgenommen werden. Faustregeln:

  • Verletzte oder Tote → immer Polizei und Rettung.
  • Erheblicher Sachschaden (> ca. 2.000–3.000 €) → Polizei empfehlenswert.
  • Streit über den Hergang → Polizei rufen, sonst „Aussage gegen Aussage".
  • Beteiligung von Fahrerflucht-Verdächtigen oder Alkoholverdacht → Polizei.
  • Wildunfall, Schaden an öffentlichen Sachen → Polizei.

Reine Bagatellschäden ohne Streit können auch ohne Polizei abgewickelt werden – wichtig ist nur die saubere Dokumentation.

Dokumentation: Beweis ist alles

Nach Sicherung der Unfallstelle gilt: Fotos, Fotos, Fotos. Mit dem Smartphone festhalten:

  • Gesamte Unfallstelle aus mehreren Perspektiven
  • Endlage der Fahrzeuge
  • Bremsspuren, Splitter, Glas
  • Schadensbild von beiden Autos detailliert
  • Verkehrsschilder, Ampeln, Sicht
  • Zeugen ansprechen, Kontaktdaten notieren

Der Europäische Unfallbericht (gibt es bei jeder Versicherung) ist ein hilfreiches Formular: Kreuze ausfüllen, Skizze zeichnen, beide unterschreiben – das ist kein Schuldanerkenntnis, sondern eine Tatsachenfeststellung.

Wichtig: Niemals Schuld eingestehen

Auch wenn die Situation eindeutig erscheint – ein voreiliges Schuldeingeständnis kann die spätere Regulierung erschweren. Sagen Sie sachlich, was Sie wahrgenommen haben, und überlassen Sie die rechtliche Bewertung der Versicherung. Schuldfragen klären Polizei und Versicherer aufgrund der objektiven Beweise.

Schadensregulierung: Wer zahlt was?

In Deutschland gilt die Pflichtversicherung: Jeder Halter eines Kfz muss eine Haftpflichtversicherung haben (§ 1 PflVG). Sie zahlt den Schaden, den der Versicherungsnehmer anderen zufügt – nicht aber den eigenen Schaden.

  • Haftpflicht des Unfallverursachers zahlt: Reparatur, Wertminderung, Mietwagen, Anwalt, Gutachten, Schmerzensgeld.
  • Eigene Vollkasko zahlt: eigene Schäden auch bei Eigenverschulden.
  • Eigene Teilkasko zahlt: u. a. Wildunfall, Diebstahl, Glasbruch.

Bei streitiger Schuldfrage empfiehlt sich ein eigener Anwalt für Verkehrsrecht – die gegnerische Versicherung zahlt seine Kosten, wenn sie zahlt.

Schaden über 750 € – das Gutachten

Ab einem Schaden von ca. 750 € haben Sie Anspruch auf ein eigenes Sachverständigengutachten, dessen Kosten die gegnerische Versicherung trägt. Vorteil: Sie bekommen eine unabhängige Schätzung von Reparaturkosten, Wertminderung und Restwert – wichtige Bausteine der Regulierung.

Das Gutachten gilt: bei fiktiver Abrechnung rechnen Sie nach Gutachten ab, ohne tatsächlich zu reparieren, und können den Differenzbetrag selbst einsetzen oder anderweitig verwenden.

Personenschaden: Schmerzensgeld

Wer verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Höhe richtet sich nach Art und Dauer der Verletzung. Anhaltspunkte:

  • HWS-Schleudertrauma leicht: 300–700 €
  • Knochenbruch mit Reha: 1.500–5.000 €
  • Dauerhafte Schädigung: ab fünfstellig

Dazu kommen materielle Schäden: Krankenhauskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, ggf. Behandlungskosten über die Krankenkasse hinaus.

Wichtig: Atteste und Behandlungen lückenlos dokumentieren – sonst sinkt das Schmerzensgeld.

Frist und Verjährung

Die meisten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in drei Jahren zum Jahresende, gerechnet ab Kenntnis von Schaden und Schuldner (§§ 195, 199 BGB). Bei Personenschäden ab Kenntnis – das kann sich auch lange nach dem Unfall ergeben (Spätfolgen).

Melden Sie den Schaden bei Ihrer Versicherung trotzdem so früh wie möglich – Verzögerungen können zu Beweis­problemen und zu Leistungskürzungen wegen Obliegenheitsverletzung führen.

Was tun bei Fahrerflucht?

Wenn der Unfallgegner fortgefahren ist:

  1. Sofort Polizei rufen.
  2. Kennzeichen, Marke, Farbe, Fahrtrichtung notieren.
  3. Zeugen ansprechen.
  4. Skizze und Fotos anfertigen.
  5. Bei ungeklärtem Verursacher: Verkehrsopferhilfe (eingerichtet von den Versicherern) kann eintreten.

Zusammenfassung

  • Anhalten, sichern, helfen, melden – das ist Pflicht, nicht Option.
  • Bei Verletzten, Streit oder erheblichem Schaden: Polizei rufen.
  • Dokumentieren: Fotos, Zeugen, Europäischer Unfallbericht.
  • Nichts Voreiliges unterschreiben, kein Schuldeingeständnis.
  • Eigenes Gutachten und Anwalt – die Kosten trägt die gegnerische Haftpflicht.
  • Drei Jahre Verjährung – Ansprüche zeitnah geltend machen.

Die wichtigste Regel bleibt: Ruhe bewahren. Wer mit klarem Kopf dokumentiert, sichert sich die Beweismittel, die später entscheiden.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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