Recht für alle · · 4 Min. Lesezeit

Unterhalt nach Trennung: Wer zahlt was – und wie lange?

Unterhalt ist nach jeder Trennung das emotionalste Streitthema. Wer Ansprüche, Berechnung und Fristen kennt, kommt schneller zur Einigung.

Unterhalt nach Trennung: Wer zahlt was – und wie lange?

Die drei Arten von Unterhalt

Nach einer Trennung gibt es nicht „den" Unterhalt – das deutsche Familienrecht unterscheidet drei Hauptkategorien:

  1. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): zwischen Eheleuten, vom Trennungstag bis zur rechtskräftigen Scheidung.
  2. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB): nach Scheidung, nur bei besonderen Bedarfsgründen.
  3. Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB): Eltern für ihre minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder.

Dazu kommen Sonderformen wie der Betreuungsunterhalt für nichteheliche Eltern (§ 1615l BGB) und der Verwandtenunterhalt.

Trennungsunterhalt – der Anspruch in der „Schwebezeit"

Mit dem Trennungstag entsteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Er ist stark eheähnlich: Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil am gemeinsamen Lebensstandard.

Berechnung (vereinfacht):

  1. Bereinigtes Nettoeinkommen beider Ehegatten ermitteln.
  2. Differenz bilden.
  3. Davon 3/7 als Trennungsunterhalt (Erwerbstätigenbonus 1/7).

Wichtig: Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte muss zunächst keine Erwerbsobliegenheit befürchten – im ersten Trennungsjahr darf er die bisherigen Verhältnisse aufrechterhalten. Danach steigt die Pflicht, sich zumindest teilzeit eigene Einkünfte zu verschaffen.

Nachehelicher Unterhalt – die Ausnahme, nicht die Regel

Nach der Reform 2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Nachehelicher Unterhalt setzt einen konkreten Unterhaltstatbestand voraus, etwa:

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Solange ein gemeinsames Kind betreut wird, das die Erwerbstätigkeit erheblich erschwert (regelmäßig bis zum 3. Geburtstag des Kindes, danach Einzelfallprüfung).
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): Wenn vom Unterhaltsberechtigten keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
  • Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB): Bei dauerhafter Erkrankung oder Erwerbsminderung.
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Wenn die eigenen Einkünfte zur Lebensbedarfsdeckung nicht ausreichen.
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB): bis zur zumutbaren Arbeitsaufnahme.

Viele Ansprüche sind zudem zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt (§ 1578b BGB). Das Familiengericht entscheidet im Einzelfall, ob die Begrenzung billig ist.

Kindesunterhalt – die Düsseldorfer Tabelle

Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt von beiden Eltern. Bei minderjährigen Kindern leistet der Bareltern den Unterhalt in Geld, der Betreuende durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 BGB). Die Höhe orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.

Die Tabelle ist gestaffelt nach:

  • Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (10 Einkommensgruppen)
  • Alter des Kindes (0–5, 6–11, 12–17, ab 18)

Aktuelle Mindestunterhaltsbeträge (Stand 2026, Werte können sich jährlich ändern) belegen das absolute Minimum. Hinzu kommt der Mehrbedarf und der Sonderbedarf (z. B. außergewöhnliche Krankheitskosten, Schullandheim).

Vom Tabellenbetrag wird in der Regel das hälftige Kindergeld abgezogen – beim Mindestunterhalt aber nur ein Teil.

Volljährige Kinder in Ausbildung

Auch volljährige Kinder können Unterhalt verlangen, wenn sie sich in einer angemessenen Ausbildung oder im Studium befinden (privilegierte Volljährige bis 21 Jahre, danach in Ausbildung). Anders als bei Minderjährigen müssen beide Elternteile jetzt anteilig zahlen.

Das Eigeneinkommen des Kindes (BAföG, Werkstudentenjob) wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, soweit es nicht für den angemessenen Bedarf verwendet werden muss.

Selbstbehalt – das Existenzminimum des Pflichtigen

Der Unterhaltspflichtige darf nicht unter ein Existenzminimum rutschen. Aktuelle Selbstbehaltssätze (Stand 2026):

  • Gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 € (Erwerbstätiger) / 1.200 € (Nicht-Erwerbstätiger).
  • Gegenüber anderen Berechtigten (Ehepartner, volljährigen Kindern): höher.

Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt, wird gequotelt (Mangelfall). In hartnäckigen Fällen sind die Gerichte hier streng.

Kindesunterhalt durchsetzen: Schritte

  1. Vereinbarung anstreben – schriftlich, am besten beim Jugendamt beurkundet (kostenlos, vollstreckbar).
  2. Beistandschaft durch das Jugendamt – nimmt die Mutter/der Vater den Unterhaltsanspruch des Kindes wahr, kostenfrei.
  3. Unterhaltsklage beim Familiengericht, wenn Verhandlungen scheitern.
  4. Vollstreckung bei Nichtzahlung: Gehaltspfändung, Kontopfändung.
  5. Unterhaltsvorschuss: Der Staat zahlt bis zum 18. Geburtstag vorübergehend, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt.

Auskunftsanspruch zur Einkommensermittlung

Für die Berechnung braucht der Berechtigte Auskunft über das Einkommen. Es besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch (§§ 1605, 1580 BGB). Bei Selbstständigen ist das oft Streitthema – hier hilft notfalls die Steuerunterlagen-Vorlage.

Häufige Streitpunkte

  • Selbstständige Einkünfte: Der Pflichtige drückt das Einkommen klein. Bekämpft werden kann das mit Steuerberechnungen, Lebensstandard-Argumenten und ggf. fiktivem Einkommen (Gericht setzt ein objektiv erzielbares Einkommen an).
  • Karriere-Sprung nach Trennung: Höhere Einkünfte nach der Trennung sind grundsätzlich bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, soweit sie eheprägend gewesen wären.
  • Wiederheirat: Beendet zwar grundsätzlich den nachehelichen Unterhalt (§ 1586 BGB), aber Vorsicht bei nicht-ehelichem Zusammenleben – der „Verfestigung" muss konkret nachgewiesen werden.

Zusammenfassung

  • Drei Arten: Trennungs-, nachehelicher und Kindesunterhalt.
  • Berechnung: 3/7-Methode beim Ehegatten, Düsseldorfer Tabelle beim Kind.
  • Selbstbehalt schützt das Existenzminimum des Pflichtigen.
  • Befristung ist nach 2008er Reform die Regel beim nachehelichen Unterhalt.
  • Jugendamt und Beistandschaft sind oft die schnellste Hilfe.
  • Frühzeitige Beratung spart Streit und Kosten.

Unterhalt ist messbar und durchsetzbar – aber er erfordert Geduld und Dokumentation. Wer ruhig argumentiert und Belege sammelt, hat im Familienrecht regelmäßig die besseren Karten.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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