Recht für alle · · 4 Min. Lesezeit

Pflichtteil im Erbrecht: Wer bekommt was, auch ohne Testament?

Selbst wer im Testament übergangen wird, geht oft nicht leer aus. Der Pflichtteil sichert engsten Angehörigen einen Mindestanteil – wenn sie schnell reagieren.

Pflichtteil im Erbrecht: Wer bekommt was, auch ohne Testament?

Was ist der Pflichtteil überhaupt?

Der Pflichtteil ist ein zwingender Mindestanspruch im deutschen Erbrecht. Auch wer im Testament ausdrücklich enterbt wurde, kann von den Erben Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, sondern hat einen Geldanspruch gegen die Erben.

Dahinter steckt eine politische Entscheidung: Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut, sie darf aber den engsten Familienkreis nicht völlig leer ausgehen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflichtteilsregelung als verfassungsrechtlich geschützt anerkannt – sie ist Ausfluss der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 GG.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind nur drei Personenkreise:

  1. Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel – aber nur, wenn der vorrangige Abkömmling ausfällt)
  2. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  3. Eltern (nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)

Geschwister, Großeltern oder entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch – sie können vollständig enterbt werden.

Ehepartner haben einen besonderen Anspruch: Neben ihrem Erbteil können sie auch dann noch einen Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1371 BGB) geltend machen, wenn der überlebende Ehepartner eine pflichtteilsähnliche Lösung wählt – das ist Wahlrecht des Überlebenden.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel:

Ein Vater hat zwei Kinder und ist verwitwet. Sein Nachlass: 200.000 €. Er enterbt das zweite Kind.

  • Gesetzlicher Erbteil jedes Kindes: 50 % = 100.000 €
  • Pflichtteil des enterbten Kindes: 50.000 €

Der überlebende Ehepartner im Zugewinnausgleich erbt regelmäßig 1/2 (1/4 + 1/4 Zugewinnpauschale); enterbt der Erblasser ihn, beträgt sein Pflichtteil 1/4 des Nachlasses, bei abweichendem Güterstand entsprechend.

Ergänzungsanspruch bei Schenkungen

Viele Erblasser umgehen den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten – Haus an die Tochter, Konto auf den Sohn umgeschrieben. Das Gesetz reagiert mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB):

  • Schenkungen der letzten 10 Jahre werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.
  • Pro Jahr nach der Schenkung verringert sich der Anrechnungsbetrag um 10 % (sog. „Abschmelzungsmodell").
  • Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe.
  • Beim Nießbrauch- oder Wohnungsrecht auf Lebenszeit gilt die Schenkung als nicht erfolgt, solange der Schenkende noch nutzt – die Frist beginnt also nicht zu laufen.

Für den Berechtigten bedeutet das: Auch eine Schenkung sechs Jahre vor dem Tod ist noch zu 40 % anrechenbar – nicht zu unterschätzen.

Auskunftsanspruch und Bewertung

Wer Pflichtteilsansprüche geltend macht, hat einen Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB). Verlangt werden können:

  • Bestandsverzeichnis aller Nachlasswerte
  • Verzeichnis aller Schenkungen der letzten 10 Jahre
  • Auf Verlangen: notarielle Aufnahme des Bestandsverzeichnisses
  • Wertgutachten bei Immobilien (str., aber überwiegend bejaht)

Das Auskunftsverfahren wird im Streitfall oft gestufte Klage: erst Auskunft, dann Bezifferung des Anspruchs, dann Zahlung.

Pflichtteilsentziehung – nur in extremen Fällen

Der Erblasser kann den Pflichtteil nur in eng begrenzten Fällen entziehen (§ 2333 BGB):

  • Versuch oder Begehung einer Tötung gegen den Erblasser, seinen Ehegatten oder ein Kind
  • Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen denselben Personenkreis
  • Bösliche Verletzung der Unterhaltspflicht
  • Rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat, wenn die Teilhabe am Nachlass unzumutbar wäre

Die Entziehung muss in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich erklärt und der Grund konkret benannt werden – pauschale Formulierungen sind unwirksam.

Verjährung – Achtung Frist!

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von Tod und enterbender Verfügung erlangt hat (§§ 195, 199 BGB).

Dazwischen liegende Tabula-rasa-Fallen: Erfährt das enterbte Kind vom Tod der Mutter erst nach Jahren, beginnt die Frist erst dann – allerdings sieht die absolute Frist eine Höchstgrenze von 30 Jahren ab Erbfall vor (§ 199 Abs. 3a BGB).

Praxistipp: Sobald der Tod bekannt ist und ein Testament vermutet wird, Akteneinsicht beim Nachlassgericht beantragen – dort werden eröffnete Testamente verwahrt.

Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten

Ein Pflichtteilsberechtigter kann zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist eine notarielle Beurkundung. Häufig wird gegen eine Abfindung verzichtet – das ist ein gängiges Mittel der Erbplanung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Zusammenfassung

  • Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Ehegatten und (subsidiär) Eltern.
  • Höhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Schenkungen der letzten 10 Jahre werden anteilig hinzugerechnet (Abschmelzung).
  • Auskunftsanspruch mit notariellem Verzeichnis erzwingbar.
  • Pflichtteilsentziehung nur in extremen Ausnahmefällen wirksam.
  • 3 Jahre Verjährung – Frist kennen, nicht verschlafen.

Das Erbrecht ist konfliktanfällig. Wer als Pflichtteilsberechtigter überlegt, ob der Anspruch lohnt, sollte die Verjährung im Blick haben und frühzeitig anwaltliche Hilfe einholen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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