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title: "Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe (§§ 25–27 StGB) sicher trennen"
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kind: "Blogbeitrag"
category: "Für Jurastudium & Examen"
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description: "Wer Mittäter, wer Anstifter, wer nur Gehilfe? Das Schema der Beteiligungsformen mit den entscheidenden Abgrenzungskriterien für die Klausur."
published: "2026-03-26T09:30:00+00:00"
updated: "2026-05-24T05:06:51+00:00"
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# Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe (§§ 25–27 StGB) sicher trennen

> Wer Mittäter, wer Anstifter, wer nur Gehilfe? Das Schema der Beteiligungsformen mit den entscheidenden Abgrenzungskriterien für die Klausur.

## Warum die Beteiligungsformen so kniffelig sind

Wer in der Strafrechtsklausur die **Beteiligungsformen** verwechselt, prüft mit der falschen Norm – und verliert massiv Punkte. Das Gesetz unterscheidet zwischen **Täterschaft** (§ 25 StGB) und **Teilnahme** (§§ 26, 27 StGB). Letztere zerfällt in **Anstiftung** und **Beihilfe**.

Die zentrale Trennlinie ist die **Tatherrschaft**: Wer das Geschehen in der Hand hat, ist Täter; wer nur fördert oder anstößt, ist Teilnehmer. Das klingt einfach, ist es aber in Konstellationen mit mehreren Beteiligten oft nicht.

## I. Täterschaft (§ 25 StGB)

§ 25 StGB kennt drei Arten:

- **Alleintäter** (§ 25 Abs. 1 Alt. 1): begeht die Tat selbst.
- **Mittelbarer Täter** (§ 25 Abs. 1 Alt. 2): begeht die Tat durch einen anderen.
- **Mittäter** (§ 25 Abs. 2): gemeinschaftliche Begehung.

### Mittelbare Täterschaft

Der mittelbare Täter nutzt einen **Werkzeug**, dem in der Person der Tatherrschaft fehlt – etwa weil er getäuscht (vorsatzloses Werkzeug), genötigt (Notstandsexzess) oder schuldlos (Kind, Geisteskranker) handelt.

Klassiker: **Täter hinter dem Täter** in organisatorischen Machtapparaten – das BVerfG hat die Figur z. B. bei Schreibtischtätern im NS-Staat anerkannt.

### Mittäterschaft

Mittäterschaft setzt voraus:

1. **Gemeinsamer Tatentschluss** (str.: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken).
2. **Gemeinschaftliche Tatausführung**: jeder Beteiligte muss einen Tatbeitrag leisten, der das Tatgeschehen prägt.

Für den Tatbeitrag gilt: **Funktionale Tatherrschaft**. Es genügt, dass der Beitrag im Stadium der Vorbereitung oder am Tatort geleistet wird und für das Gelingen erforderlich oder wesentlich erscheint. Der Beitrag muss nicht zur Ausführungshandlung selbst gehören.

## II. Anstiftung (§ 26 StGB)

Der **Anstifter** **bestimmt** einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat. Voraussetzungen:

1. **Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat** (Akzessorietät).
2. **Bestimmen**: Verursachen des Tatentschlusses beim Haupttäter.
3. **Doppelter Anstiftervorsatz**: Vorsatz auf das Bestimmen und Vorsatz auf die Vollendung der Haupttat.

Streit besteht beim **Begriff des „Bestimmens"**. Die h. M. fordert eine „intellektuelle Einwirkung" durch geistige Beeinflussung. Ob blank dargebotenes „Wirtsgespräch" reicht oder es einer kommunikativen Beeinflussung bedarf, ist Klausurklassiker. Pflicht ist es jedenfalls, den Streit zu erwähnen und entscheiden.

Wichtig: Ein bereits zur Tat entschlossener (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden – höchstens psychische Beihilfe.

## III. Beihilfe (§ 27 StGB)

Beihilfe ist die **Hilfeleistung** zur Tat eines anderen. Voraussetzungen:

1. **Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat** (Akzessorietät).
2. **Hilfeleistung**: physisch (Werkzeug bereitstellen) oder psychisch (Tatbestärkung, Tipp, Beistand).
3. **Förderung**: der Beitrag muss den Erfolg objektiv erleichtert oder gefördert haben.
4. **Gehilfenvorsatz**: Vorsatz auf die Hilfeleistung und auf die Vollendung der Haupttat.

Der Streit um den **Förderungsbegriff** ist Examensstoff: Die Rechtsprechung lässt jede objektive Förderung genügen; ein Teil der Lit. fordert kausalitätsähnliche Bedingungen. In der Klausur beide Ansichten kurz darstellen, im Ergebnis meist gleich.

Besonderheit: Die Beihilfe wird **milder bestraft** (§ 27 Abs. 2 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen muss in der Klausur korrekt zitiert werden.

## Abgrenzungstheorien Täter ↔ Teilnehmer

Klassischer Streit – in der Klausur lohnt es sich, ihn zu kennen und beide Positionen abzubilden:

- **Subjektive Theorie** (Rechtsprechung im Bauer-Fall): Täterwille (animus auctoris) macht den Täter, Teilnehmerwille (animus socii) den Teilnehmer.
- **Tatherrschaftslehre** (h. L.): Wer das Geschehen objektiv beherrscht, ist Täter. Wer nur fördert, ist Teilnehmer.

Die Rechtsprechung hat sich angenähert: Auch der BGH zieht zur Bestimmung des Täterwillens objektive Kriterien heran (Tatinteresse, Tatherrschaft, Umfang der Beteiligung). In der Klausur reicht es regelmäßig, beide Theorien im Subsumtionsteil kurz anzusprechen und den eigenen Standpunkt zu begründen.

## Sonderfragen

### Versuchte Beteiligung

- **Versuchte Anstiftung** ist nur bei **Verbrechen** strafbar (§ 30 Abs. 1 StGB).
- **Versuchte Beihilfe** ist überhaupt nicht strafbar.

### Wechselseitige Zurechnung bei Mittäterschaft

Nach § 25 Abs. 2 StGB werden den Mittätern die Tatbeiträge **wechselseitig zugerechnet** – aber nur, soweit sie vom gemeinsamen Tatplan getragen sind. Exzesse einzelner Mittäter werden den anderen **nicht zugerechnet**, es sei denn, sie sind im Tatplan vorhergesehen.

### Akzessorietät und § 28 StGB

Besondere persönliche Merkmale, die die Strafbarkeit begründen (§ 28 Abs. 1 StGB), wirken für den Teilnehmer strafmildernd, wenn ihm das Merkmal fehlt. Bei strafmodifizierenden Merkmalen (§ 28 Abs. 2 StGB) gilt die Tatbestandsverschiebung: Jeder wird nach seinem eigenen Status bestraft. Klassiker: Anstiftung zur Untreue durch einen Nicht-Vermögensbetreuungspflichtigen.

## Aufbau in der Klausur

1. **Haupttäter** prüfen – Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld.
2. **Beteiligungsform** der weiteren Personen einordnen: Mittäter? Anstifter? Gehilfe?
3. Bei Streit (typisch Bauer-Konstellation): beide Abgrenzungstheorien darstellen.
4. **Wechselseitige Zurechnung** beachten.
5. § 28 StGB prüfen, wenn besondere persönliche Merkmale im Spiel sind.

## Zusammenfassung

Das Beteiligungsschema ist gnadenlos, wenn man die Reihenfolge nicht beherrscht: **Erst Tatherrschaft, dann Akzessorietät, dann Sonderdelikte**. Wer Mittäterschaft sauber von Beihilfe trennt und § 28 StGB nicht vergisst, schreibt eine Strafrechtsklausur, die durchgängig klar bleibt – und sich von der Konkurrenz absetzt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/blog/mittaeterschaft-anstiftung-beihilfe-stgb
Quelle: juralernen.de — Jura-Blog.
