Wer ist überhaupt geschützt?
In Deutschland gibt es kein generelles Kündigungsverbot, aber einen weitgehenden Kündigungsschutz für die meisten Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift jedoch erst, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mehr als sechs Monate Beschäftigung im Betrieb (Wartezeit, § 1 Abs. 1 KSchG)
- Mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb (Schwellenwert, § 23 Abs. 1 KSchG)
Wer in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern arbeitet, hat keinen klassischen Kündigungsschutz – die Kündigung muss nur nicht treuwidrig oder diskriminierend sein. Hier sind die Verteidigungsmöglichkeiten begrenzt.
Zulässige Kündigungsgründe
Im Anwendungsbereich des KSchG muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Es gibt drei mögliche Gründe:
- Betriebsbedingt: wegfallender Arbeitsplatz wegen Umstrukturierung, Auftragsrückgang, Schließung – mit korrekter Sozialauswahl nach Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
- Verhaltensbedingt: Pflichtverletzung trotz vorheriger Abmahnung – meist Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen.
- Personenbedingt: dauerhafte Leistungsunfähigkeit, häufige Erkrankungen mit negativer Prognose.
Fehlt einer dieser Gründe oder wurde z. B. die Sozialauswahl falsch durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam.
Die wichtigste Frist: 3 Wochen
Gegen jede schriftliche Kündigung muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung – auch wenn sie objektiv unwirksam war (§ 7 KSchG).
Deshalb ist die Reihenfolge nach Erhalt der Kündigung:
- Tag des Zugangs notieren.
- Sofort Rechtsberatung (Anwältin, Gewerkschaft).
- Klage erheben, falls Aussicht auf Erfolg.
- Parallel arbeitslos melden (binnen drei Tagen nach Erhalt, § 38 SGB III), um Sperrzeiten zu vermeiden.
Außerordentliche Kündigung
Neben der ordentlichen gibt es die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Voraussetzung ist ein so schwerer Verstoß, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar wäre.
Klassische Gründe: Diebstahl, Beleidigung mit Bedrohungselement, schwere Arbeitsverweigerung, erhebliche Veruntreuung. Der Arbeitgeber hat zwei Wochen Zeit (Erklärungsfrist § 626 Abs. 2 BGB), nachdem er von dem Vorfall erfahren hat.
Vorsicht: Selbst beim Verdacht einer Straftat ist die fristlose Kündigung umstritten. Die Rechtsprechung verlangt eine vollständige Anhörung des Arbeitnehmers vor dem Ausspruch – sonst ist die Kündigung unwirksam.
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Gruppen genießen besonderen Kündigungsschutz:
- Schwangere und Mütter bis vier Monate nach Geburt (§ 17 MuSchG): Kündigung ist grundsätzlich verboten, Ausnahme nur mit behördlicher Zustimmung.
- Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG): ebenfalls behördliche Zustimmung erforderlich.
- Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX): vorherige Zustimmung des Integrationsamts notwendig.
- Betriebsräte (§ 15 KSchG): nur fristlose Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung durch das Gericht.
- Datenschutzbeauftragte: vergleichbarer Schutz.
Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, ist die Kündigung in der Regel nichtig – aber: Auch hier gilt die 3-Wochen-Frist.
Abfindung – Anspruch oder Verhandlungssache?
Entgegen dem Volksglauben gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung. Sie ist meist Ergebnis eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht oder einer Aufhebungsvereinbarung. Faustregel der Gerichtspraxis:
Halbes Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre
In manchen Fällen liegt der Anspruch aber direkt im Gesetz – etwa nach § 1a KSchG (Abfindung gegen Klageverzicht bei betriebsbedingter Kündigung) oder in einem Sozialplan.
Rolle des Betriebsrats
Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Erfolgt die Anhörung nicht oder unvollständig, ist die Kündigung unwirksam – ein häufiger und gut nachweisbarer Fehler von Arbeitgebern.
Der Betriebsrat kann widersprechen (§ 102 Abs. 3 BetrVG); der Widerspruch begründet u. a. einen Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzverfahrens.
Was tun nach Erhalt der Kündigung?
- Ruhe bewahren – nichts unterschreiben, nicht in einen Aufhebungsvertrag drängen lassen.
- Form prüfen: Schriftform mit Originalunterschrift (E-Mail/SMS = unwirksam, § 623 BGB).
- Frist starten: 3 Wochen ab Zugang.
- Beratung suchen.
- Klage erheben – Verhandlungsbereitschaft ist meist erst dann gegeben, wenn das Gericht eingeschaltet ist.
Zusammenfassung
- KSchG greift erst ab 6 Monaten und in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern.
- Kündigung braucht betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Grund.
- 3-Wochen-Klagefrist ist heilig.
- Schwangere, Eltern in Elternzeit und Schwerbehinderte genießen besonderen Schutz.
- Abfindung ist Verhandlung, kein Automatismus.
- Schriftform mit Originalunterschrift ist unverzichtbar.
Wer diese Punkte beachtet, kann der Kündigung gelassener entgegentreten – und in vielen Fällen einen guten Vergleich erstreiten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.