Recht für alle · · 4 Min. Lesezeit

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Was ist wirklich strafbar?

Der Hausfriedensbruch ist eines der häufigsten Alltagsdelikte – und oft falsch eingeschätzt. Wann betreten ein Hausverbot bricht und wann es bloß lästig ist.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Was ist wirklich strafbar?

Was schützt § 123 StGB?

Der Hausfriedensbruch schützt das Hausrecht, also das Recht, über den Zugang zu bestimmten Räumen zu entscheiden. Das ist mehr als bloßer Eigentumsschutz – das BGB schützt das Eigentum, § 123 StGB den Frieden in geschützten Räumen.

Das Delikt ist ein Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB) – ohne Strafantrag des Berechtigten geht nichts. Das hat im Alltag erhebliche Bedeutung.

Welche Räume sind geschützt?

§ 123 StGB erfasst:

  1. Wohnung: Räume, die zum Wohnen genutzt werden – Mietwohnung, Eigentumswohnung, Hotelzimmer, Ferienhaus.
  2. Geschäftsräume: Räume, die geschäftlichen Zwecken dienen – Geschäft, Praxis, Büro.
  3. Befriedetes Besitztum: Außenflächen, die sichtbar gegen unbefugtes Betreten gesichert sind – Garten mit Zaun, umzäuntes Firmengelände.
  4. Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind: Rathaus, Bahnhof, Schule – allerdings nur außerhalb der Öffnungszeiten oder bei bestehendem Hausverbot.

Nicht geschützt sind beispielsweise unbefriedete Wiesen oder reine Privatwege ohne Schilder oder Zäune.

Die beiden Tathandlungen

§ 123 StGB nennt zwei Alternativen:

Widerrechtliches Eindringen

Eindringen ist das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Heimliches oder gewaltsames Eindringen genügt.

Klassiker: Ein Einbrecher klettert durchs Fenster – Eindringen erfüllt.

Ohne Befugnis verweilen, nach Aufforderung nicht entfernen

Wenn der Berechtigte den Verweis ausspricht („Verlassen Sie sofort das Geschäft!") und die Person bleibt, ist der Tatbestand erfüllt. Diese Variante deckt z. B. Hausverbote in Supermärkten ab.

Die Aufforderung muss klar und an die richtige Person gerichtet sein. Pauschale Schilder wie „Eltern haften für ihre Kinder" sind keine Aufforderung im Sinne der Norm.

Hausrecht und Berechtigte

Wer ist berechtigt? Faustregeln:

  • Wohnung: Mieter (Hauptmieter), bei Wohngemeinschaften alle Mitbewohner mit gleichem Recht – wer rein darf, entscheiden die Bewohner gemeinsam.
  • Geschäft: Inhaber, in vertraglich übertragener Position auch leitendes Personal (Filialleiter).
  • Verwaltung: Hausherr ist der Behördenchef oder eine beauftragte Person.

Eigentümer ohne Besitz sind nicht Hausrechtsinhaber. Der Vermieter darf die vermietete Wohnung also nicht „mal eben durchschauen" – das wäre Hausfriedensbruch gegen den Mieter.

Klassische Konstellationen

Supermarkt nach Hausverbot

Der häufigste Anwendungsfall. Hat der Filialleiter ein schriftliches oder mündliches Hausverbot ausgesprochen, ist jedes spätere Betreten Hausfriedensbruch. Hausverbote sind grundsätzlich auch ohne Begründung wirksam, dürfen aber nicht diskriminierend sein (z. B. allein aufgrund Hautfarbe).

Demonstration

In Geschäftsräumen oder behördlichen Räumen ist eine Demonstration ohne Erlaubnis regelmäßig Hausfriedensbruch. Bei öffentlichen Versammlungen auf öffentlichen Wegen greift dagegen die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) – kein Hausfriedensbruch.

Ehegatten und Lebenspartner

In der ehelichen Wohnung haben beide Ehegatten unabhängig vom Mietvertrag gleiches Hausrecht. Wer der ehemaligen Lebenspartnerin nach der Trennung Zugang verweigern will, muss zuerst die getrennte Wohnung schaffen – ein einseitiges „Hausverbot" im gemeinsamen Wohnraum ist regelmäßig nicht wirksam.

Polizei und Behörden

Polizeiliches Betreten ohne Durchsuchungsbeschluss ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig (§ 105 StPO). Wer der Polizei zu Unrecht den Zugang verweigert, begeht keinen Hausfriedensbruch – kann aber gegen andere Vorschriften (z. B. § 113 StGB) verstoßen, wenn die Maßnahme rechtmäßig ist.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 123 Abs. 1 StGB). In besonders schweren Fällen (§ 124 StGB – schwere Hausfriedensbruch durch Menschenmenge) bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

In der Praxis enden Erstbeschuldigungen meist mit:

  • Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO)
  • Strafbefehl mit Tagessätzen
  • Bewährungsstrafe bei mehrfacher Begehung

Strafantrag: Pflicht zur Eile

Das Antragsrecht muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Versäumt der Berechtigte die Frist, ist die Tat nicht mehr verfolgbar – auch wenn der Sachverhalt klar ist.

Einen Strafantrag stellt man bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder direkt beim Gericht. Wichtig: Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist.

Notwehr und Selbsthilfe

Gegen einen Hausfriedensbruch ist Notwehr zulässig (§ 32 StGB). Der Hausrechtsinhaber darf den Eindringling auch körperlich aus dem Haus weisen – allerdings nur erforderlich und geboten. Schießen auf einen flüchtenden Einbrecher ist nicht mehr Notwehr.

Im Zweifel: Polizei rufen statt körperlich eingreifen. Die Beweislage spricht im Notfall für den Hausrechtsinhaber, aber Eigeninitiative kann schnell ausufern.

Hausfriedensbruch im Internet?

Reine Onlinebereiche – Webseiten, Server, Chaträume – sind nicht „befriedetes Besitztum" im Sinne der Norm. Hier greift § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 263a StGB (Computerbetrug), nicht § 123 StGB. Die analoge Anwendung lehnt die Rechtsprechung ab.

Zusammenfassung

  • Geschützt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, behördliche Räume.
  • Tathandlungen: Eindringen oder trotz Aufforderung nicht entfernen.
  • Hausrecht liegt beim Besitzer, nicht beim Eigentümer.
  • Antragsdelikt mit 3-Monats-Frist.
  • Hausverbote in Geschäften sind grundsätzlich wirksam, aber nicht diskriminierend.
  • Notwehr möglich, aber verhältnismäßig bleiben.

Der Hausfriedensbruch wirkt im Alltag oft nebensächlich – doch wer den Strafantrag verpasst, hat sein Recht regelmäßig verspielt. Reagieren Sie deshalb zeitnah und dokumentiert.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Jura lernen — endlich systematisch.

20.000+ Aufgaben, Schemata, Definitionen, Karteikarten und alle Gesetze.

Kostenlos testen