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title: "Dieselskandal im Examen: Von § 826 BGB zum Differenzschaden"
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kind: "Blogbeitrag"
category: "Für Jurastudium & Examen"
language: "de"
description: "Dieselskandal im Examen: Wie der BGH vom Sittenverstoß nach § 826 BGB zum Differenzschaden aus § 823 Abs. 2 BGB kam — mit Schema und Klausurfallen."
published: "2026-08-20T06:15:02+00:00"
updated: "2026-08-20T06:18:55+00:00"
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# Dieselskandal im Examen: Von § 826 BGB zum Differenzschaden

> Dieselskandal im Examen: Wie der BGH vom Sittenverstoß nach § 826 BGB zum Differenzschaden aus § 823 Abs. 2 BGB kam — mit Schema und Klausurfallen.

Innerhalb von drei Jahren hat der Bundesgerichtshof im Dieselkomplex die Anspruchsgrundlage ausgetauscht. Wer 2020 klagte, stützte sich auf § 826 BGB und bekam im Erfolgsfall den Kaufvertrag rückabgewickelt; wer heute klagt, argumentiert über § 823 Abs. 2 BGB und erhält typischerweise einen einstelligen bis niedrig zweistelligen Prozentsatz des Kaufpreises. Ausgelöst hat den Wechsel ein Urteil des EuGH. Für die Klausur ist dabei weniger das Ergebnis interessant als der Weg dorthin: **Warum musste der BGH seine eigene Dogmatik räumen — und welche Weichenstellungen des Deliktsrechts stecken darin?**

## Station 1: § 826 BGB als Behelfslösung (2020)

Mit Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) entschied der VI. Zivilsenat den ersten Diesel-Grundsatzfall zum Motortyp EA 189. Die dort eingesetzte **Umschaltlogik** erkannte den Prüfstand und aktivierte nur dort eine Abgasrückführung, mit der die Grenzwerte eingehalten wurden.

Der Senat bejahte eine **sittenwidrige vorsätzliche Schädigung**: Das Inverkehrbringen der Fahrzeuge unter Verschweigen der Manipulation sei ein systematisches Täuschen der Typgenehmigungsbehörde und der Kunden aus Gewinnstreben. Das Verhalten der handelnden Personen wird dem Hersteller über § 31 BGB zugerechnet; ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

Dogmatisch heikel war der **Schaden**. Das Fahrzeug fuhr, war zugelassen und hatte einen Marktwert. Der BGH lokalisierte den Schaden deshalb nicht im Fahrzeug, sondern im Vertrag: Bereits der Abschluss eines **ungewollten Vertrags** über ein Fahrzeug, dem eine Betriebsbeschränkung droht, ist ein Vermögensschaden. Rechtsfolge über § 249 Abs. 1 BGB ist die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, abzüglich der gezogenen Nutzungen (**Vorteilsausgleichung**) — die sogenannte große Lösung.

Warum aber der Umweg über § 826 BGB? Weil der BGH den einschlägigen Normen des Typgenehmigungsrechts damals keinen Individualschutz zusprach: Sie dienten dem öffentlichen Interesse an Umwelt- und Verkehrssicherheit, nicht dem Vermögensinteresse des Käufers. Damit war § 823 Abs. 2 BGB versperrt, und alle Kläger waren auf den Nachweis von Vorsatz und Verwerflichkeit angewiesen.

Zwei Filter engten die Linie zusätzlich ein:

- **Zeitliche Grenze:** Nach der Ad-hoc-Mitteilung des Herstellers im September 2015 und der breiten öffentlichen Berichterstattung entfiel für spätere Käufe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit, weil sich das Gesamtverhalten geändert hatte.
- **Thermofenster:** Eine temperaturabhängig gesteuerte Abgasrückführung wirkt im Prüfstand und im Realbetrieb gleich. Ohne zusätzliche Umstände — etwa eine gezielte Täuschung im Genehmigungsverfahren — trägt sie das besondere Verwerflichkeitsurteil des § 826 BGB nicht.

Ergebnis: Ein großer Teil der Fälle blieb nach nationalem Recht ohne Ersatz.

## Station 2: Die Wende aus Luxemburg (EuGH, 21. März 2023)

Auf Vorlage eines deutschen Gerichts entschied der EuGH in der Rechtssache C-100/21, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht nur Allgemeininteressen dienen, sondern **auch die Einzelinteressen des Fahrzeugerwerbers** gegenüber dem Hersteller schützen. Der Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung müsse deshalb Ersatz verlangen können — und zwar **schon bei bloßer Fahrlässigkeit**.

Die konkrete Ausgestaltung überließ der Gerichtshof den Mitgliedstaaten, begrenzt durch **Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz**: Eine Anrechnung von Nutzungsvorteilen ist zulässig, darf den Anspruch aber nicht praktisch wertlos machen. Damit stand fest, dass die deutsche Rechtslage nachjustiert werden musste — nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Gerichte.

## Station 3: Der Differenzschaden (BGH, 26. Juni 2023)

Mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21) zog der BGH die Konsequenz, und zwar in zwei Schritten.

**Erstens** legte er § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV — die Pflichten rund um die Übereinstimmungsbescheinigung — unionsrechtskonform aus und erkannte sie als **Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB** an, die auch das Vermögensinteresse des Käufers erfassen. Damit genügt Fahrlässigkeit; § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB verlangt Verschulden bezogen auf die Schutzgesetzverletzung. Eine Entlastung des Herstellers, etwa über einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, ist möglich, unterliegt aber hohen Anforderungen.

**Zweitens** begrenzte er die Rechtsfolge. Ersetzt wird nicht das Vertragsinteresse, sondern der **Differenzschaden**: die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Käufer wird also nicht vom Vertrag befreit, sondern so gestellt, als hätte er einen angemessenen Preis gezahlt (**kleine Lösung**). Der Tatrichter schätzt diesen Schaden nach § 287 ZPO; der BGH gab dafür einen Rahmen von **5 bis 15 Prozent des Kaufpreises** vor. Nutzungsvorteile und Restwert des Fahrzeugs sind erst anzurechnen, soweit sie zusammen den gezahlten Kaufpreis übersteigen.

§ 826 BGB ist damit nicht abgeschafft: Wer Vorsatz und Sittenwidrigkeit beweisen kann, erhält weiterhin die vollständige Rückabwicklung. Kumulativ nebeneinander gibt es beide Rechtsfolgen aber nicht.

### Prüfungsschema: § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV

1. **Schutzgesetz** — die Norm bezweckt zumindest auch Individualschutz (hier unionsrechtskonform bejaht).
2. **Verletzung des Schutzgesetzes** — Inverkehrbringen mit unzulässiger Abschalteinrichtung, unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung.
3. **Schutzbereich** — persönlich (Erwerber), sachlich (Vermögen) und hinsichtlich der Art der Schadensentstehung.
4. **Verschulden** (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) — Vorsatz oder Fahrlässigkeit; Entlastung nur ausnahmsweise.
5. **Schaden und Zurechnung** — Differenzschaden; geschützt wird das Vertrauen auf die Vorschriftsmäßigkeit, bei Kenntnis des Käufers scheidet Ersatz aus.
6. **Berechnung** — § 287 ZPO, Vorteilsausgleichung, gegebenenfalls schadensmindernde Umstände nach Vertragsschluss.

## Die dogmatischen Linien hinter der Entscheidung

Drei Punkte lohnen das Mitschreiben:

**1. Der Schutzgesetzbegriff ist unionsrechtlich imprägniert.** § 823 Abs. 2 BGB verlangt, dass die Norm nach Inhalt und Zweck zumindest auch dem Schutz eines Einzelnen dient. Bei unionsrechtlich determinierten Normen entscheidet darüber nicht mehr allein die nationale Auslegungstradition, sondern die Auslegung des Sekundärrechts durch den EuGH. Die Grenze der richtlinienkonformen Auslegung bleibt der Wortlaut und der erkennbare Wille des Gesetzgebers — eine Auslegung contra legem ist unzulässig; hier ließ sich die Lösung noch im Rahmen der Norm halten.

**2. Deliktischer Vermögensschutz ist die Ausnahme.** § 823 Abs. 1 BGB schützt das Vermögen als solches nicht. Der Weg zu primären Vermögensschäden führt im Deliktsrecht entweder über § 826 BGB oder über ein vermögensschützendes Schutzgesetz. Die Diesel-Linie ist ein Musterbeispiel für diesen zweiten Weg — und zeigt zugleich, warum die Frage nach dem Schutzzweck der Norm der eigentliche Prüfungsschwerpunkt ist.

**3. Der Schadensbegriff ist normativ aufgeladen.** Beide Linien arbeiten mit der Differenzhypothese, setzen aber unterschiedlich an: § 826 BGB beim ungewollten Vertrag mit der Folge der Rückabwicklung, § 823 Abs. 2 BGB beim Preis-Wert-Verhältnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wer diese beiden Bezugspunkte sauber trennt, argumentiert in der Klausur präzise.

## Häufig gefragt

**Kann ein Käufer heute noch vollständige Rückabwicklung verlangen?**
Ja, aber nur über § 826 BGB — und damit nur dann, wenn Vorsatz und besondere Verwerflichkeit feststehen. Praktisch bleibt das auf die Konstellationen der prüfstandsbezogenen Erkennung und auf Käufe vor dem Bekanntwerden beschränkt. In den übrigen Fällen bleibt es beim Differenzschaden.

**Warum werden Nutzungsvorteile nicht sofort abgezogen?**
Weil der Differenzschaden nur den überhöhten Preis ausgleicht und den Vertrag gerade nicht beseitigt. Eine sofortige Anrechnung würde den unionsrechtlich gebotenen Anspruch regelmäßig auf null reduzieren und damit gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen. Deshalb wirken Nutzungsvorteile und Restwert erst, wenn sie den gezahlten Kaufpreis überschreiten.

**Gilt die Linie auch für neuere Fahrzeuge?**
Die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG ist inzwischen durch die VO (EU) 2018/858 abgelöst worden; die entschiedenen Fälle betreffen ältere Fahrzeuge. Die tragenden Erwägungen — Individualschutz und Ersatz bereits bei Fahrlässigkeit — dürften auf das neue Regime übertragbar sein.

## Klausurfallen und Fazit

- **Falle 1: Nur eine Anspruchsgrundlage prüfen.** Wer ausschließlich § 826 BGB abhandelt, verliert seit 2023 den halben Fall. Beide Grundlagen gehören in die Lösung, mit klar getrennten Rechtsfolgen.
- **Falle 2: Verwechslung mit dem Kaufrecht.** Die Minderung nach § 441 BGB richtet sich gegen den Verkäufer, die Deliktsansprüche gegen den Hersteller. Berechnungsmaßstab und Anspruchsgegner sind verschieden.
- **Falle 3: Vorteilsausgleichung schematisch anwenden.** Bei § 826 BGB wird der Nutzungsvorteil vom Kaufpreis abgezogen, beim Differenzschaden greift die Anrechnung erst oberhalb des gezahlten Kaufpreises.
- **Falle 4: Verjährung übersehen.** Es gilt die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit kenntnisabhängigem Beginn; der Restschadensersatz nach § 852 BGB hilft nur in bestimmten Erwerbskonstellationen weiter und ist kein Allheilmittel.

Merken Sie sich die Linie als Dreischritt: § 826 BGB als nationale Behelfslösung, die Korrektur durch den EuGH, die Neuverortung bei § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV. Wer in der Klausur beide Anspruchsgrundlagen nebeneinanderstellt, die Rechtsfolgen unterscheidet und die unionsrechtliche Ursache der Wende benennt, zeigt genau das Verständnis, das in Rechtsprechungsklausuren honoriert wird.

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Quelle: juralernen.de — Jura-Blog.
